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Artikel 01.07.2008 |
| Überwachungsstaat gefährdet Grundrechte |
aus den Unabhängigen Nachrichten
Der Überwachungsstaat greift mehr und mehr um sich. Immer hemmungsloser hebeln übereifrige Volksvertreter die Grundrechte des Volkes aus; insbesondere solche, die als Abwehrrechte gegen den übermächtigen Staat dienen sollen. Das von George Orwell vorausgesagte "1984" war vorgestern. Es ist höchste Zeit, den gutgläubigen Bundesbürgern einen kurzen Überblick über das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" und den schrittweisen Abbau unserer Grundrechte zu geben.

Rasterfahndung, Kontenabfrage, Vorratsdatenspeicherung, DNS-Analyse, automatisches Abfotografieren von Nummernschildern durch Mautanlagen, biometrische Daten und Fingerabdrücke in Ausweispapieren, Verknüpfung verschiedener Datenbanken und demnächst das BKA-Gesetz und eine lebenslang zugewiesene Nummer für jeden Deutschen ...
Die Verteidigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist heute wichtiger denn je, denn es wird von den Regierenden immer mehr ausgehebelt und eingeschränkt.
Ein Jahr vor Orwells "1984" setzte das BVerfG Grenzen
Verglichen mit der heute stattfindenden und noch im Ausbau befindlichen Überwachung der Bürger durch den Staat war der Anlaß zur Entwicklung des "Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" geradezu harmlos.
Das Volkszählungsgesetz vom 4.3.1982 schürte in weiten Teilen der Bundesrepublik Ängste vor dem "Großen Bruder". Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) reagierte am 15.12.1983 darauf und auf die neuen Möglichkeiten der Datenverarbeitung mit dem "Volkszählungsurteil" (vgl. BVerfG-Entscheidung, 65, 1). Dieses gilt als eines der bedeutendsten Urteile des höchsten deutschen Gerichts (Prof. Dr. F. Schoch, "Jura", 5/2008, 352).
Das Grundgesetz (GG) kennt im Wortlaut seines Grundrechtkataloges kein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Es mußte vom BVerfG hergeleitet werden. Die Richter entnahmen es dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht", das sich aus Art. 2 I GG in Verbindung mit 1 I GG ergibt. Juristische Laien kennen dieses Recht z.B. in der Form des Rechtes am eigenen Bild.
Das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" gab auf Grundlage der Selbstbestimmung des Einzelnen jedem Menschen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Begebenheiten für Außenstehende offenbart werden (vgl. BVerfGE 56, 37 [41 ff.]).
Im "Volkszählungsurteil" galt es, diese individuelle Selbstbestimmung an die neuen Möglichkeiten der Datenverarbeitung und Datenspeicherung anzupassen.
Hierzu führte das BVerfG 1983 aus:
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden." (BVerfGE 65, 1 [43]).
Das BVerfG hatte damit schon 1983 erkannt, daß die unbegrenzt mögliche Datenspeicherung und ihre schnelle Abrufbarkeit eine Gefahr für den Bürger darstellen. Insbesondere wenn gespeicherte Daten unterschiedlicher Karteien zusammenführt würden, könnten Persönlichkeitsprofile erstellt werden, "ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann." (BVerfGE 65, 1 [42]).
Hiergegen wirkt das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.
Der unbescholtene Bürger mag sich fragen, was denn schlimm daran sei, wenn der Staat alle möglichen Daten über ihn sammle. Frei nach dem Motto, daß niemand etwas zu befürchten habe, der nicht kriminell sei.
Aber jeder Bürger kann jederzeit sehr schnell Verdächtiger in einem Ermittlungsverfahren werden, z.B. bei einer Steuerprüfung, bei einer Verkehrskontrolle, durch einen vergessenen Zugfahrschein oder durch eine bewußt falsche Anzeige eines böswilligen Nachbarn.
Möchten Sie dann etwa, daß Vater Staat bereits komplette Persönlichkeitsprofile über Sie hat, deren Richtigkeit Sie gar nicht kennen? Möchten Sie dann, daß ein Ermittlungsbeamter Ihr Bewegungsprofil im Weltnetz einsehen kann? Abhören kann, was Sie am Telefon Ihrer Frau zuflüstern? Was Sie in das Tagebuch auf Ihrer Festplatte geschrieben haben? Wo Sie am Tag X mit dem Auto unterwegs waren? Geht Ihr Privatleben den Staat etwas an? Wofür ist ein Privatleben denn da? Warum sollten diese Daten also von irgend jemandem abgespeichert werden?
Glauben Sie etwa nicht, daß eines Tages auch Ihre Firma sie bespitzeln könnte, wie es jüngst im "Telekom-Skandal" passiert ist?
Abgesehen davon, daß laut BVerfG jedes Individuum selbst darüber entscheiden können soll, welche persönlichen Sachverhalte es offenbaren oder zurückbehalten möchte, führt das BVerfG als Argument den Schutz des Bürgers vor einem Einschüchterungseffekt an.
Wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar sei, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, dann könne dies zu einer Einschüchterung führen: Der Einzelne könne in der Ausübung seiner Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 113, 29 [46]).
Die Grenzen der Selbstbestimmung
Das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" gilt aber nicht unbegrenzt. Dies hat das BVerfG im "Volkszählungsurteil" klargestellt und mehrfach bekräftigt (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]). Wenn das allgemeine Interesse überwiegt und die grundrechtsbeschränkenden Gesetze die strengen Anforderungen des BVerfG an Grundrechtseingriffe erfüllen, darf überwacht und gespeichert werden.
Genau hier liegt die Herausforderung für die Zukunft.
Schützt uns das BVerfG vorm Orwell-Staat?
Maßnahmen wie die von Innenminister Schäuble geplante "Online-Durchsuchung" bedeuten einen massiven Eingriff in das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Gerade in diesem Falle geht es ja um die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten und auch um die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen (vgl. NVwZ, 5/2008, S.521).
Daß das BVerfG dem Ausbau eines fast schon totalitären Überwachungsstaates langfristig etwas entgegenzusetzen hat, darf bezweifelt werden.
Der ehemalige Richter und Staatsanwalt und heutige Innenpolitikressortleiter der "Süddeutschen Zeitung", Heribert Prantl, warnt bereits davor, daß "rechtsstaatlich kaum kontrollierte Ermittlungsmethoden allgemeiner Standard werden." In seinem Buch "Der Terrorist als Gesetzgeber" räumt Prantl dem BVerfG schwache Möglichkeiten ein, den verbliebenen Rechtsstaat zu schützen:
"... die Politik hat sich abgekoppelt. Das Gericht entscheidet nach den alten rechtsstaatlichen Kriterien, die Politik folgt ihren neuen präventionsstaatlichen Plänen. Immer dann, wenn die Richter wieder am Zug sind, ist der Ausbau des Präventionsstaates schon um drei Stockwerke weiter." |
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